Die Hauptversammlung
§ 16 Ort
Die Hauptversammlung findet in Wien oder in der Hauptstadt eines österreichischen Bundeslandes statt.
§ 17 Einberufung
- Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Bekanntmachung der Einberufung ist zu veröffentlichen.
- Die Einberufung ist spätestens am 28. Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung, ansonsten spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen.
§ 18 Teilnahmerecht
- Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag, dies ist das Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nachweisen.
- Die Form des Nachweises des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss jedenfalls so rechtzeitig gegenüber der Gesellschaft erfolgen, dass der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse der Nachweis des Anteilsbesitzes zugeht. Für die Depotbestätigung genügt die Textform im Sinne des § 10a Abs 3 Aktiengesetzes. Die Einberufung kann als Kommunikationsweg für die Übermittlung von Depotbestätigungen insbesondere Telefax, E-Mail oder eine andere vergleichbare Form (wobei das elektronische Format in der Einberufung näher bestimmt werden kann) vorsehen.
- Depotbestätigungen müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Ebenso sind rechtswirksame Mitteilungen von Aktionären oder von Kreditinstituten in deutscher oder englischer Sprache an die Gesellschaft zu richten. Die Verhandlungssprache in der Hauptversammlung ist Deutsch.
§ 19 Stimmrecht, Beschlussfassung
- Das Stimmrecht wird nach der Zahl an Stückaktien ausgeübt.
- Die Ausübung des Stimmrechtes durch Bevollmächtigte ist nur mit Vollmacht in Textform möglich, die von der Gesellschaft zurückzubehalten ist.
- Falls Aktien nicht voll eingezahlt sind, gilt die für jede Aktie geleistete Mindesteinlage als eine Stimme. Bei höheren Einlagen richtet sich das Stimmverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlage; Bruchteile von Stimmen werden nur berücksichtigt, soweit ihre Zusammenzählung für den stimmberechtigten Aktionär volle Stimmen ergibt.
- Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und in Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
§ 20 Vorsitz, Aufzeichnungen
- Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder einer seiner Stellvertreter. Ist keiner von ihnen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so leitet der zur Beurkundung beigezogene Notar die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und die Art der Abstimmung.
- Die Gesellschaft darf die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzeichnen und die Aufzeichnungen öffentlich übertragen.