Der Vorstand
§ 8 Pflichten des Vorstandes, Mitgliederanzahl, Rechte des Vorsitzenden
- Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und seiner vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung so zu leiten, wie das Wohl der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert. Auch die Verfolgung von sachgerechten sozialen, wissenschaftlichen und kulturellen Vorhaben und Zielen dient dem Wohl der Gesellschaft.
- Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn sich das Vorstandsmitglied bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Dabei dürfen nicht nur rein wirtschaftliche, sondern insbesondere auch sachgerechte soziale sowie wissenschaftliche oder kulturelle Aspekte berücksichtigt werden.
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 8 Personen. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernannt, so gibt seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
§ 9 Vertretung, Zeichnung
- Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
- Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Gesellschaft sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen befugt. Auch jeweils zwei Prokuristen sind mit den gesetzlichen Einschränkungen zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Gesellschaft berechtigt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.