Satzung
VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
Letzte Änderung: 19. Juli 2021
Satzung 2021 Vienna Insurance Group AG Wiener Versicherung Gruppe (198 KB)
I. Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Firma, Sitz
- Die Gesellschaft führt die Firma: VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe.
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.
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§ 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens, Geschäftsgebiet
- Der Gesellschaft kommt die strategische Führung und Wahrnehmung der zentralen Konzernfunktionen einschließlich Infrastruktur zu. Darüber hinaus betreibt die Gesellschaft direkt die Unfallversicherung und die Schadenversicherung (Sach- und Vermögensschaden-Versicherung) sowie die Rückversicherung in den Versicherungszweigen, deren Betrieb ihr von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt ist.
- Soweit sie mit dem Betrieb der Vertragsversicherung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind Gegenstand des Unternehmens ferner
a) die Beteiligung an anderen Unternehmen;
b) die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung;
c) die Tätigkeit eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten;
d) die Vermittlung von Hypothekardarlehen und Personalkrediten sowie die Vermittlung der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren, soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen;
e) die Vermittlung von Bausparverträgen;
f) die Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik;
g) die Errichtung und Führung von Organisationseinrichtungen für Unternehmen, an welchen die Gesellschaft beteiligt ist, oder mit welchen ein Kooperationsübereinkommen abgeschlossen wurde;
h) die Durchführung von Verwaltungsaufgaben für Unternehmen, an welchen die Gesellschaft beteiligt ist, oder mit welchen ein Kooperationsübereinkommen abgeschlossen wurde;
i) der Betrieb privater Krankenanstalten in der Betriebsform eines Betriebsambulatoriums zur medizinischen Betreuung der Dienstnehmer der Gesellschaft. - Der Betrieb erstreckt sich auf Österreich und das Ausland.
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§ 3 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen, soweit und solange auf Grund des Aktiengesetzes zwingend erforderlich, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“. Im Übrigen erfolgen Veröffentlichungen der Gesellschaft entsprechend den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.
II. Grundkapital und Aktien
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§ 4 Grundkapital, Aktienurkunden, Einforderung von Grundkapital
- Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 132.887.468,20. Es ist eingeteilt in 128.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Stimmrecht, wobei jede Stückaktie am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt ist.
- Der Vorstand ist gemäß § 169 Aktiengesetz bis längstens 20. Mai 2026 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft - auch in mehreren Tranchen - um bis zu Nominale Euro 66.443.734,10 durch Ausgabe von bis zu 64.000.000 auf Namen oder Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage oder eine Kombination dieser beiden zu erhöhen. Über den Inhalt der Aktienrechte, den Ausschluss der Bezugsrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Dabei können auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden, die den Rechten aus bereits bestehenden Vorzugsaktien gleichstehen. Die Ausgabepreise von Stamm- und Vorzugsaktien können verschieden hoch sein.
- Das Grundkapital ist gemäß § 159 Abs.2 Zif.1 Aktiengesetz um bis zu Euro 31.145.500,36 durch Ausgabe von bis zu 30.000.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von auf der Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom 21. Mai 2021 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen von dem ihnen eingeräumten Bezugs- oder Umtauschrecht Gebrauch machen.
- Die Gesellschaft kann bei Kapitalerhöhungen und bei Beschlüssen über die Einräumung von weiterem genehmigten Kapital im gesetzlich zulässigen Ausmaß die Ausgabe neuer Vorzugsaktien mit gleichstehenden Rechten vorsehen, ohne dass es einer Zustimmung der Vorzugsaktionäre bedarf.
- Über mehrere Aktien kann eine Urkunde ausgestellt werden. Es besteht kein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils.
- Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest.
- Noch nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates von den Aktionären einfordern. Die Einforderung ist zu veröffentlichen. Die Einzahlungsfrist beträgt sechs Wochen vom Tage der Veröffentlichung an.
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§ 5 Inhaberaktien
- Inhaberaktien dürfen nicht ausgegeben werden, solange darauf zu leistende Einlagen nicht voll eingezahlt sind.
- Wird bei einer Kapitalerhöhung im Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber getroffen, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf Namen lauten, so lauten sie auf den Inhaber.
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§ 6 Namensaktien
- Werden auf den Namen lautende Aktien ausgegeben, ist die Übertragung der auf den Namen lautenden Aktien auf einen anderen Eigentümer an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Diese erteilt der Vorstand nach vorheriger Genehmigung durch den Aufsichtsrat.
- Die Übertragung ist in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen.
IV. Beiräte
§ 21 Bildung, Aufgaben, Zusammensetzung
- Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung in einzelnen Fachgebieten oder Regionen Beiräte zu bilden.
- Den Beiräten sollen nach Tunlichkeit jeweils nicht mehr als 20 Personen angehören. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit der WIENER STÄDTISCHE Wechselseitiger Versicherungsverein – Vermögensverwaltung – Vienna Insurance Group.
- Die Beiräte werden vom Vorstand nach Bedarf eingeladen.
- Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Beiräte eine Vergütung, die vom Vorstand im Einvernehmen mit der WIENER STÄDTISCHE Wechselseitiger Versicherungsverein – Vermögensverwaltung – Vienna Insurance Group festzulegen ist.
V. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
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§ 22 Geschäftsjahr, Jahresabschluss
- Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
- Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses hat der Vorstand die nach Gesetz und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung erforderlichen Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer sind unter Bedachtnahme auf das Geschäftsergebnis, die Geschäftspläne sowie die in § 2 Abs.1 zweiter Satz dieser Satzung genannte Zielsetzung zu bilden und dürfen ausschließlich für Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden; die Verwendung zur Abdeckung von Verlusten ist mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde in Ausnahmefällen zulässig.
- Der Vorstand ist berechtigt, den Jahresüberschuss bei der Aufstellung des Jahresabschlusses teilweise oder zur Gänze Rücklagen zuzuweisen.
- Der Vorstand hat den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Gewinnverwendung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlussprüfer den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorzulegen.
- Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.
- Entscheiden sie sich für die Feststellung durch die Hauptversammlung oder billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen.
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§ 23 Ordentliche Hauptversammlung
- Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
- Die ordentliche Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinnes, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Aufsichtsrates und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen auch über die Feststellung des Jahresabschlusses, ferner über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, sowie über sonstige der Hauptversammlung per Gesetz zur Beschlussfassung übertragene Angelegenheiten und ordnungsmäßig gestellte Anträge.
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§ 24 Bilanzgewinn
- Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung beschließt. Die Hauptversammlung ist ermächtigt, den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung auszuschließen. Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hierdurch nötig werden, hat der Vorstand vorzunehmen.
- Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben, so ist der Bilanzgewinn wie folgt zu verteilen:
a) zuerst sind etwaige Rückstände aus Vorzugsdividenden nachzuzahlen;
b) dann sind, bezogen auf ihren Anteil am Grundkapital, 15% Vorzugsdividende an die Vorzugsaktionäre auszuschütten;
c) der danach verbleibende Bilanzgewinn wird für die ersten vollen drei Geschäftsjahre nach Ausgabe der Vorzugsaktien dergestalt an alle Aktionäre (Stammaktionäre und Vorzugsaktionäre) zur Verteilung gebracht, dass die Vorzugsaktionäre unter Anrechnung der Vorzugsdividende zumindest 5% Dividende, bezogen auf ihren Anteil am Grundkapital, mehr erhalten als die Stammaktionäre; der Gewinn des vierten vollen Geschäftsjahres und aller nachfolgenden Geschäftsjahre wird so verteilt, dass die Stammaktionäre eine Dividende bis zur Höhe der Vorzugsdividende erhalten und der danach zur Verteilung verbleibende Bilanzgewinn, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung, insbesondere keine Superdividende an die Vorzugsaktionäre im Einzelfall beschließt, auf alle Aktien gleichmäßig verteilt wird. - Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres geleistet wurden, sind bei der Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der Zeit zu berücksichtigen, die seit der Leistung verstrichen ist. Bei der Ausgabe von neuen Aktien kann eine andere Gewinnberechtigung festgesetzt werden.
- Binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht behobene Gewinnanteile der Aktionäre verfallen zugunsten der freien Rücklage der Gesellschaft.