Prüfungsausschuss
(Bilanzausschuss)
Letzte Änderung: 7. Juni 2022
Der Prüfungsausschuss (Bilanzausschuss) nimmt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben wahr und ist insbesondere für die gemäß § 92 Abs. 4a Z 4 AktG und § 123 Abs. 9 VAG sowie die in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zugewiesenen Aufgaben zuständig, nämlich:
- die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
- die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls der internen Revisions-Funktion, und des Risikomanagementsystems des Unternehmens;
- die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z12 APAG veröffentlicht werden;
- die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen; Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB gelten;
- die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
- die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts, des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
- die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene und des Corporate Governance-Berichts auf konsolidierter Ebene sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
- die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars und der Überprüfung der Prüfungshonorare gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sowie der Rotationsfristen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sowie die Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) an den Aufsichtsrat gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
Darüber hinaus legt der Prüfungsausschuss (Bilanzausschuss) in einer – zusätzlich zu den im Gesetz vorgesehenen weiteren – Sitzung fest, wie die wechselseitige Kommunikation zwischen (Konzern-)Abschlussprüfer und dem Prüfungsausschuss zu erfolgen hat, wobei auch die Gelegenheit eingeräumt wird, dass ein Austausch zwischen dem Prüfungsausschuss (Bilanzausschuss) und dem (Konzern-)Abschlussprüfer ohne Beisein des Vorstandes stattfinden kann.
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind erfahrene Finanzexperten, die über Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der Berichterstattung verfügen, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
Gertrude Tumpel-Gugerell (Vorsitzende)
Martina Dobringer (Vorsitzende-Stellvertreterin)
Zsuzsanna Eifert
Rudolf Ertl
Günter Geyer
András Kozma
Robert Lasshofer
Peter Mihók
Katarina Slezáková
Im Fall der Verhinderung eines der Mitglieder wird an dieser Sitzung zusätzlich Frau Gabriele SEMMELROCK-WERZER und im Fall auch deren Verhinderung Herr Heinz ÖHLER teilnehmen. Den Vorsitz übernimmt im Verhinderungsfall von Frau Gertrude TUMPEL-GUGERELL Frau Martina DOBRINGER.