§ 8 Pflichten des Vorstandes, Mitgliederanzahl, Rechte des Vorsitzenden

 

1. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und seiner vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung so zu leiten, wie das Wohl der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer es erfordert.
 

2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Personen. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernannt, so gibt seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.



§ 9 Vertretung, Zeichnung



1. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

2. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Gesellschaft sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen befugt. Auch jeweils zwei Prokuristen sind mit den gesetzlichen Einschränkungen zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Gesellschaft berechtigt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

04.05.2012 16:00

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