Die Vienna Insurance Group hält sämtliche „Legal Requirements“ des Österreichischen Corporate Governance Kodex dem Gesetz entsprechend ein.

In drei „Comply or Explain“-Regelungen kommt es bei der Vienna Insurance Group zu Abweichungen, die nachfolgend erläutert werden:

 

Regel 31: Für jedes Vorstandsmitglied werden die im Geschäftsjahr gewährten fixen und variablen Vergütungen im Corporate-Governance-Bericht einzeln veröffentlicht. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütungen über eine Managementgesellschaft geleistet werden.

Regel 51: Die im Berichtszeitraum gewährten Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder werden im Corporate-Governance-Bericht für jedes Aufsichtsratsmitglied einzeln veröffentlicht. Es werden grundsätzlich keine Stock-Option-Pläne für Aufsichtsratsmitglieder vorgesehen. Werden ausnahmsweise Stock-Option-Pläne gewährt, sind diese in allen Einzelheiten von der Hauptversammlung zu beschließen.

Erklärung: Die Grundsätze der Honorierung der Mitglieder des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates werden veröffentlicht, ebenso die Gesamtbezüge aller Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Weder für Vorstandsmitglieder noch für Aufsichtsratsmitglieder gibt es Stock-Option-Pläne. Eine Veröffentlichung von individualisierten Vergütungsangaben der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Corporate-Governance-Bericht erfolgt mit Rücksicht auf das Recht der Privatsphäre der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates im Verhältnis zum vergleichsweise geringen Informationswert für Anleger nicht.

Die Gesellschaft strebt an, die Gesamtheit der operativen Bezüge der Vorstandsmitglieder gleicher Ebene in ihren Nettoauswirkungen auch dann in etwa vergleichbar zu halten, wenn ein Vorstandsmitglied infolge Wahrnehmung
von zusätzlichen operativen Funktionen im Ausland teilweise unterschiedlicher Besteuerung unterliegt. Ergebnis dieser Bestrebungen war es, dass einzelne Vorstandsmitglieder mit insgesamt geringeren Bruttobezügen als andere Vorstandsmitglieder ausgestattet wurden, sodass die Veröffentlichung von Einzelbezügen keine reale Aussagekraft hätte.

Regel 41: Der Aufsichtsrat richtet einen Nominierungsausschuss ein. Bei einem Aufsichtsrat mit nicht mehr als sechs Mitgliedern (einschließlich Arbeitnehmervertretern) kann diese Funktion vom gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen werden. Der Nominierungsausschuss unterbreitet dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Besetzung frei werdender Mandate im Vorstand und befasst sich mit Fragen der Nachfolgeplanung.

Erklärung: Die Nachfolgeplanung wird aufgrund ihrer besonderen Wichtigkeit vom gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen. Der Aufsichtsrat der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe hat daher keinen Nominierungsausschuss eingerichtet.

 

Corporate Governance Bericht der Vienna Insurance Group 2010 
              (150 KB, Auszug aus dem Geschäftsbericht 2010)  

24.01.2012 08:01

Vorläufige Entwicklung der Vienna Insurance Group im Jahr 2011*:

Ausgezeichnete Unternehmensdaten in allgemein schwieriger WirtschaftslageVerrechnete Prämien:...

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